1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschliesslich für sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Energy Fabrik Group AG (EFG AG). Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die Energy Fabrik Group AG schriftlich bestätigt sind. Die vorliegenden AGB gelten ab der ersten Genehmigung für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, unabhängig davon, ob die nachfolgenden Einzelverträge online über den Onlineshop oder offline (via E-Mail, Telefon, Briefbestellung, Direktabschluss) erfolgen. Sie gehen allfälligen anderslautenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.
1.2 Diese AGB gelten für den Kauf und die Lieferung von Elementen, vorgefertigten Teilen oder vollständigen, vorgefertigten Solaranlagen. Für die Erstellung und Lieferung von Einzelanfertigungen finden die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag Anwendung.
2.1. Die Angebote der Energy Fabrik Group AG sind grundsätzlich freibleibend und verstehen sich nicht als verbindliche Offerte. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung durch die Energy Fabrik Group AG zustande, wobei dies auch auf elektronischem Weg (E-Mail) geschehen kann.
2.2. Die Angebote der Energy Fabrik Group AG beziehen sich auf die uns bekannten Anforderungen bezüglich der spezifizierten Mengen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder der Bestätigung über die Materialbeschaffenheit und Herstellerbedingungen. Mitteilungen über technische Werte informieren ausschliesslich über die Beschaffenheit der Sache; sie stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
2.3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Energy Fabrik Group AG. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Energy Fabrik Group AG zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
2.4. Die Energy Fabrik Group AG ist berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn die im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Lieferdatum im Rahmen einer allgemeinen Preiserhöhung den Preis für einen oder mehrere der vom Kunden gekauften Artikel erhöht. In diesem Fall ist die Energy Fabrik Group AG berechtigt, den mit dem Kunden für den oder die von der allgemeinen Preiserhöhung betroffenen Artikel vereinbarten Preis nach Maßgabe der nachfolgenden Formel zu erhöhen:
Pneu = Palt x [Lneu/Lalt]
Dabei bedeuten:
Pneu = neuer Preis des Artikels nach Preiserhöhung
Palt = vereinbarter Preis für den Artikel gemäß Kaufvertrag
Lneu = Preis des Artikels gemäß EGFAG Website : www.energyfabrikgroup.ch zum Zeitpunkt der Lieferung
Lalt = Preis des Artikels gemäß EFGAG Website: www.energyfabrikgroup.ch
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags.
Für den Fall, dass die Energy Fabrik Group AG von dieser Möglichkeit zur Preiserhöhung Gebrauch machen will, hat die Energy Fabrik Group AG dem Kunden den neuen Preis spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Lieferdatum in Textform mitzuteilen.
3.1. Die Energy Fabrik Group AG liefert seine Produkte grundsätzlich gegen Vorauszahlung oder gemäss den Konditionen der Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind im Umfang der einzelnen Lieferung zu bezahlen. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Lieferung oder Abnahme der Waren aus Gründen verzögert wird, welche die Energy Fabrik Group AG nicht zu vertreten hat. Zahlungen dürfen aufgrund von Beanstandungen oder nicht akzeptierten Forderungen nicht gekürzt oder verweigert werden.
3.2. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise netto in Schweizer Franken (CHF) ab Hersteller oder Lager Energy Fabrik Group AG (EXW), zuzüglich Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand und MwST. Diese werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzlich erbrachte Leistungen oder Lieferungen der Energy Fabrik Group AG oder erforderliche Nebenkosten, welche in der Bestellung resp. Auftragsbestätigung nicht aufgeführt sind, werden separat in Rechnung gestellt. Skonto darf nur geltend gemacht werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
3.3. Mit dem Ablauf der in der 1. Zahlungserinnerung gesetzten Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung seitens der Energy Fabrik Group AG in Verzug. Energy Fabrik Group AG ist berechtigt, ab diesem Datum Verzugszinsen in Höhe von 5% zu erheben. Für jede Mahnung ist die Energy Fabrik Group AG berechtigt, eine Mahngebührpauschale von CHF 25.00 zu verlangen.
4.1. Liefertermine oder –fristen gelten grundsätzlich als unverbindlich und sind schriftlich festzuhalten. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine im Sinne von Art. 108 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit von Energy Fabrik Group AG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Energy Fabrik Group AG die Lieferung wesentlich erschweren oder verunmöglichen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Energy Fabrik Group AG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen die Energy Fabrik Group AG, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben oder nach eigenem Ermessen zu verschieben.
4.3. Dauert die Behinderung gemäss Ziffer 2 hiervor länger als drei Monate, ist der Kunde nach einer Nachfristsetzung von Minimum 4 Wochen berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
5.1. Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden (Datum der Unterzeichnung des Lieferscheins) ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
6.1. Für Forderungen, die auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind, gelten ausschliesslich die Garantiebedingungen und Gewährleistungsrechte der Lieferanten von Energy Fabrik Group AG bzw. des Herstellers der Ware. Die entsprechenden Rechte, welche in den Geschäftsbedingungen, Produkte- und Datenblättern der jeweiligen Lieferanten und Hersteller umschrieben wer-den, werden komplett an den Kunden abgetreten. Der Kunde hat allfällige Ansprüche grundsätzlich direkt beim Lieferanten oder Hersteller einzufordern. Die Energy Fabrik Group AG kann den Kunden bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen unterstützen.
6.2. Beanstandungen und Reklamationen über Lieferungen und Leistungen sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich an Energy Fabrik Group AG zu melden. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter unsachgemäss Arbeiten am Liefergegenstand durchgeführt hat. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder Eingriffe resp. Reparaturen vornimmt.
6.3. Energy Fabrik Group AG haftet nur dann für mangelhafte Lieferungen und Leistungen, wenn diese in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten und als Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes bezeichnet sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung beim Kunden.
6.4. Erweist sich die Lieferung als mangelhaft und wird Energy Fabrik Group AG unter den oben genannten Voraussetzungen gewährleistungspflichtig, ist sie verpflichtet, für die mangelhafte Ware oder Leistung nach ihrer Wahl Nach-besserung, Ersatz- oder Nachlieferung zu leisten. Jeder weitere Anspruch des Kunden, insbesondere Schadenersatz, Mangelfolgeschaden und Vertragsrücktritt ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7.1. Die Haftung von Energy Fabrik Group AG wird auf vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen beschränkt. Im Übrigen wird die Haftung der Energy Fabrik Group AG im gesetzlich zu-lässigen Rahmen wegbedungen.
7.2. Soweit die Haftung von Energy Fabrik Group AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen.
7.3. Des Weiteren haftet die Energy Fabrik Group AG in keinem Fall für Ansprüche des Kunden oder Dritten auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für Folgeschäden aus Produkthaftung, für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die sich aus der an den Kunden gelieferten Ware ergeben sowie für Handlungen oder Unterlassungen seiner Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR. Eine Haftung an den Liefergegenständen wird ferner ausgeschlossen, wenn diese mit nicht kompatiblen Drittteilen verbunden werden. Der ausführende Fachbetrieb haftet für die normkonforme Umsetzung des Systems.
7.4. Die Energy Fabrik Group AG haftet insbesondere auch nicht für die Richtigkeit von Planungsdienstleistungen, welche auf Basis von Drittinformationen und ggf. auch Annahmen Dritter beruhen. Die ungeprüfte Weiterverwendung solcher Planungsdienstleistungen durch den Kunden erfolgt vollumfänglich auf dessen eigenes Risiko.
8.1. Die Energy Fabrik Group AG verbleibt Eigentümerin der gesamten Lieferung bis der Kunde sämtliche vertraglichen Pflichten, insbesondere die vollständige Zahlung des Verkaufs-preises und der Nebenkosten erfüllt hat. Energy Fabrik Group AG steht das Recht zu, den Eigentumsvorbehalt auch im entsprechenden öffentlichen Register eintragen zu lassen, wozu der Kunde sein ausdrückliches Einverständnis erteilt.
8.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Energy Fabrik Group AG berechtigt, die Ware zurückzuverlangen.
9.1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind implizit durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.
9.2. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in mehrere Sprachen übersetzt. Bei Widersprüchen oder im Zweifel ist die deutsche Fassung massgebend.
9.3. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet aus-schliesslich materielles schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde im Ausland domiziliert ist. Die Bestimmungen des Wiener Kauf-rechts (UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980) werden wegbedungen.
Gerichtsstand für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, ihren Bevollmächtigten oder Rechtsnachfolgern ist der Sitz der Energy Fabrik Group AG in CH-4147 Basel-Landschaft. Energy Fabrik Group AG kann den Kunden auch an dessen Sitz, oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand belangen.